Praxis der Elternarbeit
Eine kurze Einführung für Elternvertreter
Häufig zeigt sich bei den Neuwahlen für die Elternvertretung, dass nur eine Handvoll Eltern bereit sind, dieses Ehrenamt zu übernehmen. Viele sind sich über die zeitlichen und inhaltlichen Erfordernisse nicht im Klaren. Die feststehende Regel, dass in jedem Schulhalbjahr ein Pflegschaftsabend stattzufinden hat, ist zutreffend, trifft aber nicht den Kern der Bedenken der potenziellen Elternvertreterkandidaten.
Zunächst die rechtliche Grundlage:
§ 56 Schulgesetz: Klassenpflegschaft
(1) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die Erziehung der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache über:
Ausserdem sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur Verfügung stehen.
(2) Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem Zulassungsverfahren des Kultusministeriums unterliegen, kann die Klassenpflegschaft die Schulkonferenz anrufen
(3) Die Klassenpflegschaft besteht aus den Eltern der Schüler und den Lehrern der Klasse. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt den Klassensprecher und dessen Steffverttreter zu geeigneten Tagespunkten ein; erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.
(4) Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter. Stellvertreter ist der Klassenlehrer.
(5) Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr zusammen. Eine Sitzung muss stattfinden, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsuchen.
86) Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den Angelegenheiten des Absatzes 1 Nr. 1-8 der Klassenkonferenz Vorschläge zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen und an deren Beratung durch ihre gewählten Vertreter mitwirken.
Auszug aus der Elternbeiratsverordnung
§14 Wahl und Wählbarkeit
(1) Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen den Klassenelternvertreter und seinen Stellvertreter. Die Wahl erfolgt in dem Schuljahr, das auf den Ablauf der Amtszeit des bisherigen Elternvertreters folgt, spätestens aber innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des Unterrichts. Für die Stimmabgabe gilt § 7 entsprechend.
(2) Wählbar sind die Eltern jedes Schülers der Klasse, ausgenommen:
1. Der Schulleiter, der Stellvertretende Schulleiter und die Lehrer der Schule sowie sonstige Personen, die an der Schule unterrichten
2. die Ehegatten des Schulleiters, des Stellvertretenden Schulleiters und der Lehrer, die die Klasse unterrichten
3. die in einer Schulaufsichtsbehörde des Landes tätigen Beamten des höheren Dienstes
4. Die Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht über die Schule zuständigen Beamten
5. die gesetzlichen Vertreter des Schulträgers, ihre allgemeinen Stellvertreter sowie die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten.
(3) Niemand kann an derselben Schule zum Klassenelternvertreter oder Stellvertreter mehrerer Klassen gewählt werden.
§15 Amtszeit und Fortführung der Geschäfte
(1) Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und dauert bis zum Ende des laufenden Schuljahres. Wiederwahl ist zulässig, solange die Wählbarkeit besteht.
(2) Die Amtszeit kann durch Wahlordnung für alle Elternvertreter der Schule verlängert werden, jedoch höchstens um zwei Schuljahre.
(3) Klassenelternvertreter, deren Amtszeit abgelaufen ist, versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl der Klassenelternvertreter weiter. Dies gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.
§16 Vorzeitige Beendigung
(1) Das Amt des Klassenelternvertreters erlischt vor Ablauf der Amtszeit mit dem Verlust der Wählbarkeit für dieses Amt.
(2) Klassenelternvertreter und Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit w3ählt. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Viertel der Wahlberechtigten schriftlich darum nachsucht. Für die Einladung gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der betroffene Amtsinhaber als verhindert gilt, und § 17 Abs. 3.
§ 17 Wahlverfahren
(1) Der geschäftsführende Amtsinhaber lädt die Wahlberechtigten zur Neuwahl ein und bereitet die Wahl vor. Ist kein geschäftsführender Amtsinhaber vorhanden oder ist er verhindert, so sorgt dafür sein Stellvertreter.
(2) In neu gebildeten Klassen lädt der Vorsitzende des Elternbeirats oder ein von ihm bestimmter Klassenelternvertreter zur ersten Wahl ein und bereitet sie vor; für geschäftsführende Amtsinhaber gilt die entsprechend. Nimmt der Vorsitzende des Elternbeirats diese Aufgabe nicht wahr, übernimmt sie der Klassenlehrer oder ein vom Schulleiter bestimmter Lehrern.
(3) Die Einladungsfrist beträgt eine Woche.
(4) Die Wahlordnung kann Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 bestimmen; sie hat für den Fall, dass kein Stellvertreter vorhanden oder dass auch dieser verhindert ist, Vorsorge zu treffen.
§ 18 Abstimmungsgrundsätze
(1) Die Wahl findet auf Antrag geheim statt. Wird ein Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt.
(2) Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, die Wahlordnung kann etwas anderes bestimmen.
§19 Wahlanfechtung
(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternbeirat, soweit die Wahlordnung nichts anderes bestimmt.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als 6 Wochen nach Beginn des Unterrichts durchgeführt wurde.
§20 Wahlordnung
Der Elternbeirat kann durch Wahlordnung nähere Regelungen erlassen über:
1. die Verlängerung der Amtszeit der Klassenelternvertreter und ihrer Stellvertreter
2. die Form und die Frist für die Einladung, wobei bestimmt werden kann, dass die Einladung über die Schüler erfolgen kann
3. eine Neuwahl für den Fall, dass der Klassenelternvertreter und sein Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtszeit aus ihren Ämter ausscheiden
4. das Wahlverfahren, insbesondere darüber, ob geheim abzustimmen und ob Briefwahl zulässig ist
5. das Verfahren für Einsprüche gegen die Wahl.