(1)
Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen
Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der
Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die
vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und
Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der
Jugend
und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft.
(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungsarbeit der Schule zu
fördern und mit zu gestalten, nehmen die Eltern
1. in der Klassenpflegschaft,
2. in den Elternvertretungen und
3. in der Schulkonferenz wahr.
(3) Unbeschadet der Rechte volljähriger Schüler können
deren Eltern die Aufgaben nach Absatz 2 wahrnehmen.
(4) Angelegenheiten einzelner Schüler können die
Elternvertretungen nur mit der Zustimmung von deren Eltern behandeln.
(5) Die Elternvertreter üben ein Ehrenamt aus.
(I
) Die Klassenpflegschaft dient der Pflege enger Verbindungen
zwischen Eltern und Schule und hat die Aufgabe, das Zusammenwirken von
Eltern und Lehrern in der gemeinsamen Verantwortung für die
Erziehung
der Jugend zu fördern. Eltern und Lehrer sollen sich in der
Klassenpflegschaft gegenseitig beraten sowie Anregungen und Erfahrungen
austauschen. Dem dient insbesondere die Unterrichtung und Aussprache
über
1. Entwicklungsstand der Klasse (z.B. Leistung, Verhalten, besondere
Probleme);
2. Stundentafel und differenziert angebotene Unterrichtsveranstaltungen
(z.B. Fächerwahl, Kurse, Arbeitsgemeinschaften);
3. Kriterien und Verfahren zur Leistungsbeurteilung;
4. Grundsätze für Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie
Versetzungsordnung und für Abschlußklassen
Prüfungsordnung;
5. in der Klasse verwendete Lernmittel einschließlich
Arbeitsmittel;
6.
Schullandheimaufenthalte, Schulausflüge, Wandertage,
Betriebsbesichtigungen u.ä. im Rahmen der beschlossenen
Grundsätze der
Gesamtlehrerkonferenz sowie sonstige Veranstaltungen für die
Klasse;
7. Förderung der Schülermittverantwortung der Klasse,
Durchführung der Schülerbeförderung;
8. grundsätzliche Beschlüsse der Gesamtlehrerkonferenz, der
Schulkonferenz, des Elternbeirats und des Schülerrats.
Außerdem
sollen die Lehrer im Rahmen des Möglichen auf Fragen zu
besonderen methodischen Problemen und Unterrichtsschwerpunkten zur
Verfügung stehen.
(2)
Bei Meinungsverschiedenheiten über Lernmittel, die nicht dem
Zulassungssverfahren des Ministeriums für Kultus und Sport I
unterliegen, kann die Klassenpflegschaft die Schulkonferenz anrufen.
(3)
Die Klassenpflegschafl besteht aus den Eltern der Schüler und den
Lehrern der Klasse. Der Vorsitzende der Klassenpflegschaft lädt
den
Klassensprecher und dessen Stellvertreter zu geeigneten
Tagesordnungspunkten ein erweist sich ein Tagesordnungspunkt als nicht
geeignet, setzt die Klassenpflegschaft die Behandlung des
Tagesordnungspunktes ohne Schülervertreter fort.
(4) Vorsitzender der Klassenpflegschaft ist der Klassenelternvertreter,
Stellvertreter der Klassenlehrer.
(5)
Die Klassenpflegschaft tritt mindestens einmal im Schulhalbjahr
zusammen. Eine Sitzung muß stattfinden, wenn ein Viertel der
Eltern,
der Klassenlehrer, der Schulleiter oder r der Elternbeiratsvorsitzende
darum nachsuchen.
(6)
Die Elterngruppe in der Klassenpflegschaft kann in den
Angelegenheiten n des Absatzes 1 Nr. l bis X der Klassenkonferenz
'Vorschläge zur Beratung und Beschlußfassung vorlegen und an
deren
Beratung durch ihre gewählter n Vertreter mitwirken;
entsprechendes
gilt für Jahrgangsstufen.
(I)
Der Elternbeirat ist die 'Vertretung der Eltern der Schüler einer
Schule. Ihnen obliegt es, das Interesse und die Verantwortung der
Eltern für die Aufgaben der Erziehung zu wahren und pflegen, der
Elternschaft Gelegenheit zur Information und Aussprache zu geben,
Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern zu beraten und
der Schule
zu unterbreiten, an der Verbesserung der inneren und äußeren
Schulverhältnisse mitzuarbeiten und das Verständnis der
Öffentlichkeit
für die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu stärken.
Er wird
von Schule und Schulträger beraten und unterstützt. Im Rahmen
seiner
Aufgabe obliegt es dem Elternheirat insbesondere
1. die Anteilnahme der Eltern am Leben und an der Arbeit der Schule zu
fördern;
2. Wünsche und Anregungen aus Elternkreisen, die
über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung sind, zu
beraten und an die Schule weiterzuleiten;
3.
das Verständnis der Erziehungsberechtigten für Fragen des
Schullebens und der Unterrichtsgestaltung sowie der Erziehungsberatung
zu fördern;
4.
für die Belange der Schule beim Schulträger, bei der
Schulaufsichtsbehörde und in der Öffentlichkeit einzutreten,
soweit die
Mitverantwortung der Eltern es verlangt
5. an der Beseitigung von Störungen der Schularbeit durch
Mängel der äußeren Schulverhältnisse mitzuwirken;
6.
bei Maßnahmen auf dem Gebiet des Jugendschutzes und der
Freizeitgestaltung soweit sie das Leben der Schule berühren,
mitzuwirken;
7.
Maßnahmen, die eine Erweiterung oder Einschränkung der
Schule oder
eine wesentliche Änderung ihres Lehrbetriebs bewirken, zu beraten;
dazu
gehört auch die Änderung des Schultyps, die Teilung einer
Schule oder
ihre Zusammenlegung mit einer anderen Schule sowie die
Durchführung von
Schulversuchen.
(2)
Der Schulleiter unterrichtet den Elternbeirat über seine Rechte
und
Pflichten sowie alle Angelegenheiten die für die Schule von
allgemeiner
Bedeutung sind, und erteilt die notwendigen Auskünfte. Der
Elternbeirat
soll gehört werden, bevor der Schulleiter Maßnahmen trifft,
die für das
Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind.
(3)
Die Eltern der Schüler einer Klasse wählen aus ihrer Mitte
einen
Klassenelternvertreter und dessen Stellvertreter. Die
Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter bilden den Elternbeirat
der Schule.
(4) Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Elternbeiratsverordnung
§ 21 ff.
(13
Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der
Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den
Gesamtelternbeirat. Er ist im Rahmen der in § 57 Abs. I
bezeichneten
Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule
hinausgehenden
Angelegenheiten zuständig.
(2)
Elternvertretungen können sich zu überörtlichen
Arbeitskreisen
zusammenschließen, um im Rahmen ihrer Zielsetzung Erfahrungen und
Meinungen auszutauschen, gemeinsam Veranstaltungen durchzuführen
und
gemeinsame Stellungnahmen zu erarbeiten. Die
Schulaufsichtsbehörden
beraten und unterstützen solche Arbeitskreise.
(1)
Für Berufsschulen, Berufskollegs in Teilzeitunterricht und die
entsprechenden Sonderschulen gelten die Vorschriften der § 55 bis
57
mit folgender Maßgabe:
1. anstelle von Klassenpflegschaften können Berufsgruppen- und
Abteilungspflegschaften gebildet werden,
2.
die für die Berufserziehung der Schüler Mitverantwortlichen
gehören
den Pflegschaften an, um die Erziehungsgemeinschaft zwischen Schule
Elternhaus und Berufsausbildungsstätte zu fördern.
(2)
An den Kollegs, an den einjährigen Berufskollegs zum Erwerb der
Fachhochschulreife, an den Berufsoberschulen und an den Fachschulen mit
Ausnahme der Fachschulen für Sozialpädagogik nach dem Gesetz
zur
Ausbildung der Fachkräfte an Kindergärten werden
Klassenpflegschaften
und Elternvertretungen nicht gebildet.
(3)
An den Grundschulförderklassen und den Schulkindergärten
werden
Vertretungen der Eltern gebildet; § 55 Abs. 1 gilt entsprechend.
(
1) Der aus gewählten Vertretern der Eltern bestehende
Landeselternbeirat berät das Ministerium für Kultus und Sport
in
allgemeinen Fragen des Erziehungs- und Unterrichtswesens, insbesondere
bei der Gestaltung der Bildungs- und Lehrpläne und der Zulassung
der
Schulbücher.
(2)
Der Landeselternbeirat kann dem Ministerium für Kultus und Sport
Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Das Ministerium für
Kultus und
Sport unterrichtet den Landeselternbeirat über die wichtigen
allgemeinen Angelegenheiten und erteilt ihm die notwendigen
Auskünfte.
Auch soll das Ministerium für Kultus und Sport dem
Landeselternbeirat
allgemeine, die Gestaltung und Ordnung des Schulwesens betreffende
Regelungen vor ihrem Inkrafttreten zuleiten.
(3)
Der Landeselternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und
dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäfts- und
Wahlordnung.
Das
Ministerium für Kultus und Sport kann, soweit erforderlich
durch Rechtsverordnung, nähere Vorschriften erlassen,
1.
über Zusammensetzung, Mitgliedschaft, Zuständigkeit Wahl,
Dauer der
Amtszeit und Geschäftsordnung der Elternbeiräte, der
Gesamtelternbeiräte, des Landeselternbeirats sowie der Klassen-,
Berufsgruppen und Abteilungspflegschaften, dabei kann das Ministerium
für Kultus und Sport regeln' welche organisatorischen Einheiten an
die
Stelle der Klassen treten, so
weit
diese nicht im Verband geführt werden, und Bestimmungen über
die
Zahl und die Wahl der Elternvertreter in diesen Klassenstufen sowie
darüber erlassen, welche Lehrer dann die Aufgaben der
Klassenlehrer
wahrnehmen;
2.
über Abweichungen zur Anpassung der Klassenpflegschaften und
Elternbeiräte an die besonderen Verhältnisse der
Sonderschulen und
Heimschulen;
3. unter welchen Voraussetzungen anstelle der Eltern andere Erziehungsberechtigte oder mit Erziehungsrechten Beauftragte deren Befugnisse gemäß den §§ 55 bis 60 wahrnehmen.